Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).
§ 32.
Für die im § 31 genannten Personen gelten zusätzlich nachstehende Sonderbestimmungen:
- 1. Anrechnung von Vordienstzeiten (§ 13).
- Der altösterreichische Zivilstaats(Gendarmerie)dienst, der allgemeine österreichisch-ungarische Zivilstaatsdienst und der Dienst als Berufsmilitärperson in der bewaffneten Macht der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, ferner die während des Krieges in den Kalenderjahren 1914 bis einschließlich 1918 und die in der provisorischen österreichischen Wehrmacht zurückgelegten Militärdienstzeiten sind einer Bundesdienstzeit gleichzuhalten.
- Mit Zustimmung der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen können als Behinderungszeiten Zeiträume angerechnet werden, während der der Bedienstete
- a) nach dem 13. März 1938 durch militärische Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft oder einen anderen durch den Krieg gegebenen Grund oder
- b) vom 4. März 1933 bis 27. April 1945 aus den im § 4 Abs. 1 erster Satz des Beamten-Überleitungsgesetzes angeführten Gründen
- am Eintritt in den öffentlichen Dienst behindert war; als Behinderung nach lit. a gilt jedenfalls eine militärische Dienstleistung ab 1. September 1939.
- Behinderungszeiten können im vollen Ausmaß angerechnet werden, wenn der Bedienstete innerhalb von fünf Jahren nach Wegfall der Behinderung in den Dienst einer der in § 13 Abs. 2 lit. a, b, c oder e genannten Dienstgeber eingetreten ist. Wurde diese Frist nicht eingehalten, kann die Behinderungszeit wie eine Dienstzeit nach § 13 Abs. 3 angerechnet werden.
- 2. Hat das Dienstverhältnis bereits zehn Jahre gedauert und hat
- der Lohnbedienstete das 50. Lebensjahr vollendet, so kann das Dienstverhältnis aus den Kündigungsgründen des § 24 Abs. 2 lit. g nicht mehr gekündigt werden.
- 3. Auflösung des Dienstverhältnisses infolge Anfalles einer Versorgung aus öffentlichen Mitteln: Wird ein unter Punkt 3 fallender Lohnbediensteter dauernd arbeitsunfähig, so endet das Dienstverhältnis mit Abschluß des Invalidisierungsverfahrens, spätestens jedoch mit Ablauf der 52. Woche des Krankenstandes.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10008142
Dokumentnummer
NOR12093110
alte Dokumentnummer
N6195413928P
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