Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).
§ 31.
Abweichend von den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 findet diese Dienst- und Lohnordnung auch auf Personen Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Dienst- und Lohnordnung bereits in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen stehen, für den dauernden Bedarf aufgenommen worden sind und nur wegen Überschreitung des für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebenen Höchstalters nicht nach den Bestimmungen der Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263/1947, behandelt werden konnten.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10008142
Dokumentnummer
NOR12093109
alte Dokumentnummer
N6195413927P
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