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Art. 1 § 30 GenRevG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Fünfter Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen Gericht und Verfahren

§ 30.

Über Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Gericht zugewiesen sind, verhandelt und entscheidet, sofern es sich nicht um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten handelt, die dem Prozeßgericht zugewiesen sind, der für den Sitz der Genossenschaft zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen.

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