vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 1 § 2 PSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Name

§ 2

Der Name einer Privatstiftung hat sich von allen im Firmenbuch eingetragenen Privatstiftungen deutlich zu unterscheiden; er darf nicht irreführend sein und muß das Wort „Privatstiftung“ ohne Abkürzung enthalten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)