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Art. 1 § 2 ÖIAG-G 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2022

Hauptversammlung

§ 2.

Die Eigentümerrechte des Bundes in der Hauptversammlung werden durch den Bundesminister für Finanzen ausgeübt. Soweit ein Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung eine Angelegenheit eines Beteiligungsunternehmens betrifft, die der behördlichen Regulierung oder Aufsicht des Bundesministers für Finanzen unterliegt, obliegt die Ausübung der Eigentümerrechte des Bundes dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2022

Gesetzesnummer

20000660

Dokumentnummer

NOR40244892

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