§ 2.
Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz nach den regionalen Gegebenheiten zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10008594
Dokumentnummer
NOR40041941
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