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Art. 1 § 2 Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.2003

§ 2.

Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz nach den regionalen Gegebenheiten zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008594

Dokumentnummer

NOR40041941

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