Art. 1 § 2 Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Immobilienmakler und der Immobilienverwaltung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

Gegenstände der Konzessionsprüfung

§ 2.

Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung; die mündliche Prüfung besteht aus zwei Teilen. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und zwei Wochen nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10006710

Dokumentnummer

NOR12073250

alte Dokumentnummer

N5198211389R

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