Art. 1 § 2 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker

Alte FassungIn Kraft seit 26.7.1989

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Gegenstände der Konzessionsprüfung

§ 2.

(1) Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen Prüfung und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf einen Tag nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Kontaktlinsenoptikergewerbes notwendigen Kenntnisse über die Anatomie und Physiologie des Auges, die Pathologie des Auges, die Optik des Auges und der Kontaktlinsen und die Anpassung der Kontaktlinsen zu erstrecken. Die Prüfungsaufgaben haben mindestens je zwei Aufgaben aus diesen Gebieten zu enthalten. Insgesamt sind zehn Prüfungsaufgaben zu stellen, deren Erledigung vom Prüfling in sechs Stunden erwartet werden kann. Die schriftliche Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Kontaktlinsenoptikergewerbes notwendigen Kenntnisse über die Anatomie und Physiologie des Auges, die Pathologie des Auges, die Optik des Auges und der Kontaktlinsen, Hygiene, Sterilisation und Desinfektion, die Anpassung der Kontaktlinsen und die versorgungsmäßige Betreuung von Kontaktlinsenträgern zu erstrecken; bezüglich der Anpassung der Kontaktlinsen und der versorgungsmäßigen Betreuung von Kontaktlinsenträgern sind bei der Beantwortung der Fragen auch die entsprechenden praktischen Fähigkeiten des Prüflings zu überprüfen. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll zwei Stunden nicht unterschreiten und drei Stunden nicht überschreiten.

(4) Die gemäß § 23a Abs. 1 GewO 1973 als eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung gemäß Abs. 1 bis 3 entfallen.

Schlagworte

Prüfungsstoff, Prüfungsdauer

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10006472

Dokumentnummer

NOR12076394

alte Dokumentnummer

N5198911944F

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