Kündigungsfristen
§ 28.
(1) Dienstverhältnisse, die auf unbestimmte Zeit eingegangen sind, können beiderseits vierzehntägig zum Monatsende gekündigt werden.
(2) Hat ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis bereits ein Jahr gedauert, so erhöht sich die Kündigungsfrist auf einen Monat. Nach Ablauf von fünf Jahren erhöht sich die Kündigungsfrist auf zwei Monate, nach 15 Jahren auf drei Monate.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2018
Gesetzesnummer
10008554
Dokumentnummer
NOR12100540
alte Dokumentnummer
N6198410765Y
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