Dienst(Werks)wohnung
§ 26u.
Vereinbarungen über den Anspruch des Dienstnehmers auf eine beigestellte Dienst(Werks)wohnung oder sonstige Unterkunft können während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß §§ 26f und 26p nur vor Gericht nach vorangegangener Rechtsbelehrung des Dienstnehmers getroffen werden.
Schlagworte
Kündigungsschutz
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2019
Gesetzesnummer
10008554
Dokumentnummer
NOR40052619
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