Art. 1 § 26m LAG

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.2001

Nicht formell aufgehoben, jetzt § 26n.

Dienst(Werks)wohnung

§ 26m

§ 26m. Vereinbarungen über den Anspruch des Dienstnehmers auf eine beigestellte Dienst(Werks)wohnung oder sonstige Unterkunft können während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß den §§ 26f und 26j Abs. 10 nur vor Gericht nach vorangegangener Rechtsbelehrung des Dienstnehmers getroffen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)