Art. 1 § 25 ÖBB – Dienst- und Lohnordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).

§ 25. Altersgrenze.

(1) Das Dienstverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf des Monates, in dem männliche Lohnbedienstete das 65., weibliche das 60. Lebensjahr vollenden.

(2) Mit Zustimmung der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen kann über Ansuchen einer Lohnbediensteten weiblichen Geschlechtes das Dienstverhältnis über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus fortgesetzt werden, wenn die Tauglichkeit für die weitere Verwendung bahnbetriebsärztlich festgestellt ist; das Dienstverhältnis endet jedenfalls mit Ablauf des Monates, in dem das 65. Lebensjahr vollendet ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10008142

Dokumentnummer

NOR12093102

alte Dokumentnummer

N6195413920P

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