Anmeldung der Zugehörigkeit zu einem Revisionsverband zum Firmenbuch
§ 21.
Der Revisionsverband hat die Aufnahme und das Ausscheiden einer Genossenschaft unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)