Zu § 270.
Zu § 270.
§ 217.
In die Urteilsausfertigung sind auch die Namen der Nebenbeteiligten (§ 76) und ihrer Vertreter aufzunehmen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Zu § 270.
Zu § 270.
§ 217.
In die Urteilsausfertigung sind auch die Namen der Nebenbeteiligten (§ 76) und ihrer Vertreter aufzunehmen.
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