Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
Artikel I.
Artikel I.
§ 1.
(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Ausfallshaftung des Bundes für Kredite bis zu einem Gesamtbetrag von 200 Millionen Schilling, die zur Errichtung und zum Ausbau von Zollfreizonen in Österreich notwendig sind, ganz oder teilweise zu übernehmen.
(2) Die Ausfallshaftung bezieht sich auf den Zinsendienst und die Rückzahlung des Kredites.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2026
Gesetzesnummer
10003856
Dokumentnummer
NOR12042625
alte Dokumentnummer
N3195513347P
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