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Art. 1 § 1 SpG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.2024

Artikel I

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

1. Unterabschnitt*)
Gegenstand, Allgemeine Regelungen über Krankenanstalten

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 6/2024

§ 1*)
Gegenstand

(1) Krankenanstalten (Spitäler) dürfen nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtet und betrieben werden.

(2) Weiters dürfen stationäre Hospize, die in Form eines Pflegeheims betrieben werden, nur nach Maßgabe des 7. Abschnittes errichtet und betrieben werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 6/2024

16.01.2024

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