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Art. 1 § 1 Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Artikel I

Anpassung in der Kriegsopferversorgung

§ 1.

Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2024 mit 1,097 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2024 auch für den Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 verbindlich.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

20012486

Dokumentnummer

NOR40259308

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