ARTIKEL I
IMMOBILIENMAKLER Art des Nachweises der Befähigung
§ 1.
Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Immobilienmakler (§ 259 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung nachzuweisen.
Schlagworte
Prüfung
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10006710
Dokumentnummer
NOR12073249
alte Dokumentnummer
N5198211388R
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