Rechtsnormen
Bundesgesetze
vorheriges Dokument
nächstes Dokument
Art. 1 § 1 Auslandsanleihengesetz
aktuell keine Fassung in Kraft
Versionen
Versionen vergleichen
aktuell keine Fassung in Kraft
11.11.1958 bis 31.12.1961 (BGBl. Nr. 239/1958)
Die aufgerufene Norm ist nicht mehr oder noch nicht in Kraft.