Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds
§ 193.
(1) Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Zentralbetriebsratsfonds hat die Betriebsräteversammlung aus ihrer Mitte mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zu wählen. Diese dürfen dem Zentralbetriebsrat nicht angehören. § 163 Z 4 ist sinngemäß anzuwenden. die erstmalige Wahl der Rechnungsprüfer hat anläßlich der Beschlußfassung über die Einhebung einer Zentralbetriebsratsumlage zu erfolgen.
(2) Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2017
Gesetzesnummer
10008554
Dokumentnummer
NOR12100707
alte Dokumentnummer
N6198410932Y
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
