Art. 1 § 18 ÖBB – Dienst- und Lohnordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1969

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).

§ 18. Nebenbezüge.

Für Nebenbezüge gelten, soweit sich nicht aus dem Vorstehenden etwas anderes ergibt oder sonst eine besondere Regelung getroffen wird, die einschlägigen Vorschriften für die Bundesbahnbeamten sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10008142

Dokumentnummer

NOR12093094

alte Dokumentnummer

N6195413912P

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