Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).
§ 18. Nebenbezüge.
Für Nebenbezüge gelten, soweit sich nicht aus dem Vorstehenden etwas anderes ergibt oder sonst eine besondere Regelung getroffen wird, die einschlägigen Vorschriften für die Bundesbahnbeamten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10008142
Dokumentnummer
NOR12093094
alte Dokumentnummer
N6195413912P
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