Vollziehung
§ 18
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.
(2) Mit der Vollziehung hinsichtlich der §§ 8 und 8a ist der Bundeskanzler betraut.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)