Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).
Vgl. § 27 BB-BO, BGBl. Nr. 170/1963: Festsetzung der Nebenbezüge obliegt der Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen.
§ 16.
Überzeitarbeit und Sonn- und Feiertagsarbeit.
Hinsichtlich der Abgeltung von Überzeitarbeit und Sonn- und Feiertagsarbeit sind die für Bundesbahnbeamte geltenden Regelungen sinngemäß anzuwenden.
Vgl. § 27 BB-BO, BGBl. Nr. 170/1963:
Festsetzung der Nebenbezüge obliegt der Generaldirektion im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für
Finanzen.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10008142
Dokumentnummer
NOR12093092
alte Dokumentnummer
N6195413910P
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