Art. 1 § 16 FlUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Aufbewahrungs- und Löschungsfristen

§ 16.

(1) Die Frist für die Aufbewahrung von Untersuchungsakten beträgt bei Unfällen mit Todesopfern 30 Jahre. Alle anderen Akten sind 20 Jahre aufzubewahren.

(2) Die Fristen nach Abs. 1 beginnen mit dem Abschluß des Untersuchungsverfahrens zu laufen.

Schlagworte

Aufbewahrungsfrist

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2026

Gesetzesnummer

10012948

Dokumentnummer

NOR12159900

alte Dokumentnummer

N9199960872L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)