Art. 1 § 167a LAG

Alte FassungIn Kraft seit 05.12.1987

Verlängerung der Partei- und Prozeßfähigkeit

§ 167a.

(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates nach den §§ 166 und 167 Z 1 und 2 während eines Verfahrens vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, in dem der Betriebsrat Partei ist, so besteht seine Partei- und Prozeßfähigkeit in bezug auf dieses Verfahren bis zu dessen Abschluß, längstens jedoch bis zur Konstituierung eines neuen Betriebsrates, weiter. Dies gilt auch im Falle der Ergreifung eines außerordentlichen Rechtsmittels.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 577/1987

Schlagworte

Parteifähigkeit

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12100680

alte Dokumentnummer

N6198410905Y

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)