Verlängerung der Partei- und Prozeßfähigkeit
§ 167a.
(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates nach den §§ 166 und 167 Z 1 und 2 während eines Verfahrens vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, in dem der Betriebsrat Partei ist, so besteht seine Partei- und Prozeßfähigkeit in bezug auf dieses Verfahren bis zu dessen Abschluß, längstens jedoch bis zur Konstituierung eines neuen Betriebsrates, weiter. Dies gilt auch im Falle der Ergreifung eines außerordentlichen Rechtsmittels.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 577/1987
Schlagworte
Parteifähigkeit
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
10008554
Dokumentnummer
NOR12100680
alte Dokumentnummer
N6198410905Y
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
