Verfall von Teilprüfungen
§ 14a.
(1) Bereits bestandene Teilprüfungen im Rahmen der Fachprüfung für Genossenschaftsrevisoren verfallen sieben Jahre nach der Zulassung zum Prüfungsverfahren.
(2) Mit dem Verfall gemäß Abs. 1 gelten sowohl die erteilte Zulassung zur Fachprüfung als auch die Prüfungsgebühren für verfallen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2021
Gesetzesnummer
10003456
Dokumentnummer
NOR40227803
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