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Art. 1 § 14a GenRevG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Verfall von Teilprüfungen

§ 14a.

(1) Bereits bestandene Teilprüfungen im Rahmen der Fachprüfung für Genossenschaftsrevisoren verfallen sieben Jahre nach der Zulassung zum Prüfungsverfahren.

(2) Mit dem Verfall gemäß Abs. 1 gelten sowohl die erteilte Zulassung zur Fachprüfung als auch die Prüfungsgebühren für verfallen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2021

Gesetzesnummer

10003456

Dokumentnummer

NOR40227803

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