Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).
ÜR: Art II, BGBl. Nr. 190/1972 Art III, BGBl. Nr. 286/1976
§ 12. Vorrückung in höhere Lohnstufen.
Der Lohnbedienstete rückt alle zwei Jahre in die nächsthöhere Lohnstufe seiner Lohngruppe vor; für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Die Vorrückungen finden mit dem auf die Vollendung der zweijährigen Vorrückungsfrist nächstfolgenden 1. Jänner statt. Endet die zweijährige Vorrückungsfrist spätetens am 30. Juni, so findet die Vorrückung bereits am vorhergehenden 1. Jänner statt.
ÜR: Art II, BGBl. Nr. 190/1972
Art III, BGBl. Nr. 286/1976
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10008142
Dokumentnummer
NOR12093087
alte Dokumentnummer
N6195413905P
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
