Art. 1 § 12 ÖBB – Dienst- und Lohnordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).

ÜR: Art II, BGBl. Nr. 190/1972 Art III, BGBl. Nr. 286/1976

§ 12. Vorrückung in höhere Lohnstufen.

Der Lohnbedienstete rückt alle zwei Jahre in die nächsthöhere Lohnstufe seiner Lohngruppe vor; für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Die Vorrückungen finden mit dem auf die Vollendung der zweijährigen Vorrückungsfrist nächstfolgenden 1. Jänner statt. Endet die zweijährige Vorrückungsfrist spätetens am 30. Juni, so findet die Vorrückung bereits am vorhergehenden 1. Jänner statt.

ÜR: Art II, BGBl. Nr. 190/1972

Art III, BGBl. Nr. 286/1976

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10008142

Dokumentnummer

NOR12093087

alte Dokumentnummer

N6195413905P

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