Art. 1 § 120 LAG

Alte FassungIn Kraft seit 19.7.1984

Rechtshilfe

§ 120

§ 120. Alle Behörden sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer haben die Land- und Forstwirtschaftsinspektionen bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

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