Art. 1 § 11b ÖBB – Dienst- und Lohnordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1968

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).

§ 11b. Vorschüsse und Geldaushilfen.

(1) Wenn ein Lohnbediensteter unverschuldet in eine Notlage geraten ist oder wenn sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, kann ihm auf Ansuchen ein unverzinslicher, binnen längstens zwei Jahren zurückzuzahlender Vorschuß bis zur Höhe des doppelten Monatsentgeltes gewährt werden. Ein Vorschuß ist von Sicherstellungen abhängig zu machen. Der Vorschuß wird im Wege der Aufrechnung abgestattet; der Lohnbedienstete kann jedoch den Vorschuß vorzeitig zurückzahlen. Scheidet ein Lohnbediensteter aus dem Dienststand aus, wird ein allfällig noch bestehender Vorschußrest sofort zur Gänze fällig und kann insbesondere gegen eine allenfalls gebührende Abfertigung aufgerechnet werden.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden während eines Dienstverhältnisses, das auf bestimmte Zeit oder auf Probe eingegangen wurde, keine Anwendung.

(3) Wenn ein Lohnbediensteter unverschuldet in eine Notlage geraten ist, kann ihm zu deren Überbrückung eine einmalige, nicht rückzahlbare Geldaushilfe gewährt werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10008142

Dokumentnummer

NOR12093086

alte Dokumentnummer

N6195413904P

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