Abwicklung der Gesellschaft
§ 11.
(1) Die Abwicklung besorgen die Geschäftsführer. Der Gründungsvertrag oder ein einstimmiger Beschluß der Mitglieder kann etwas anderes vorsehen.
(2) Auf die Auswahl der Abwickler ist Art. 19 Abs. 1 zweiter Satz der EWIV-Verordnung sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021
Gesetzesnummer
10007733
Dokumentnummer
NOR12086710
alte Dokumentnummer
N5199549945J
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