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Art. 1 § 113 LWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.4.2017

§ 113

Fristen

(1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Landesverfassungsgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonn- oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen dieser Tage, so haben die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.

(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.

10.04.2017

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