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Art. 1 § 112 LWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.4.2017

VIII. Hauptstück

Schlußbestimmungen

§ 112

Schriftliche Anbringen und Meldungen

Soweit in diesem Landesverfassungsgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen und alle Meldungen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

10.04.2017

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