§ 10
Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand (§ 10 StGB) entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbild eines Finanzvergehens entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 10
Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand (§ 10 StGB) entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbild eines Finanzvergehens entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)