Art. 1 § 105g LAG

Alte FassungIn Kraft seit 11.7.2002

Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes

§ 105g

§ 105g. Die Dienstnehmerin kann

  1. 1. nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb von drei Monaten,
  2. 2. nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (§ 105c Abs. 1 Z 1) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 105c Abs. 1 Z 2) innerhalb von drei Monaten,
  3. 3. bei Inanspruchnahme einer Karenz nach §§ 105, 105a, 105c, 105d oder 105f Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit § 26l bis spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenz

    ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)