Art. 1 § 105g LAG

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.2004

Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung

§ 105g.

Die Dienstnehmerin, die keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 105f Abs. 1 oder 4 hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40052627

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)