Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
§ 105g.
Die Dienstnehmerin, die keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 105f Abs. 1 oder 4 hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019
Gesetzesnummer
10008554
Dokumentnummer
NOR40052627
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
