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Artikel 17 B-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Artikel 17

Artikel 17. Durch die Bestimmungen der Art. 10 bis 15 über die Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung wird die Stellung des Bundes und der Länder als Träger von Privatrechten in keiner Weise berührt.