§ 3
§. 3.
(1) Die Einleitung des Verfahrens ist im Grundbuche anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, dass durch nach derselben erfolgte grundbücherliche Eintragungen ein Anspruch auf vorläufige Einvernehmung oder ein Recursrecht nicht begründet wird.
(2) Die Anmerkung ist nach rechtkräftiger Durchführung des eingeleiteten Verfahrens zu löschen.
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