§ 4
Die Entscheidung über alle den unbeweglichen Nachlaß betreffenden Fragen steht den Behörden des Staates zu, in dem die unbeweglichen Güter gelegen sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 4
Die Entscheidung über alle den unbeweglichen Nachlaß betreffenden Fragen steht den Behörden des Staates zu, in dem die unbeweglichen Güter gelegen sind.
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