Art. 13 § 1 Garantien gegenüber dem Internationalen Olympischen Comitee (IOC) für die Durchführung der Olympischen Winterspiele 2010

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

Formal befindet sich die Überschrift "Artikel 13" vor dem Titel dieses Bundesgesetzes.

Artikel 13

Artikel 13

§ 1.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, im erforderlichen Ausmaß für Zwecke der Durchführung der Olympischen Winterspiele 2010 in Salzburg gegenüber dem Internationalen Olympischen Comitee (IOC) Haftungen für Leistungen des Bundes für Investitionen durch den Bund abzugeben und hiebei auf die innerösterreichisch entsprechend vereinbarte Kostentragung abzustellen, wobei die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen sind.

Formal befindet sich die Überschrift "Artikel 13" vor dem Titel

dieses Bundesgesetzes.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2026

Gesetzesnummer

20002234

Dokumentnummer

NOR40036190

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)