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§ 69 ARHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Erwirkung der Auslieferungshaft

§ 69

Liegen die Voraussetzungen zur Erwirkung der Auslieferung vor, so kann das zuständige Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das zuständige ausländische Gericht auf dem vorgesehenen Weg um die Verhängung der Auslieferungshaft ersuchen. Dies ist dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich mitzuteilen.