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§ 10 ARHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

II. HAUPTSTÜCK

Auslieferung aus Österreich

ERSTER ABSCHNITT

Zulässigkeit der Auslieferung Allgemeiner Grundsatz

§ 10

Eine Auslieferung von Personen an einen anderen Staat zur Verfolgung wegen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung oder zur Vollstreckung einer wegen einer solchen Handlung verhängten Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme ist auf Ersuchen eines anderen Staates nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig.