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§ 29 ARG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1984

7. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen Außerkrafttreten von Ausnahmegenehmigungen

§ 29.

Bescheide, mit Ausnahme der Strafbescheide, die auf Grund von Vorschriften erlassen worden sind, die durch dieses Bundesgesetz außer Kraft gesetzt werden, verlieren spätestens mit Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Wirksamkeit, wenn nicht innerhalb dieser Frist um eine Ausnahmegenehmigung nach diesem Bundesgesetz angesucht wird.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2022

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR12100017

alte Dokumentnummer

N6198311096X

Stichworte