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§ 14 ARG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1984

Ausnahmen durch Verordnung im öffentlichen Interesse

§ 14.

Durch Verordnung sind Ausnahmen von der Wochenend- oder Feiertagsruhe für die Arbeitnehmer bestimmter Betriebe zuzulassen, wenn es das öffentliche Interesse infolge besonders schwerwiegender Umstände erfordert.

Schlagworte

Wochenendruhe

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2022

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR12100002

alte Dokumentnummer

N6198311081X

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