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§ 10a ARG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1997

Reisezeit

§ 10a.

Verläßt der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers vorübergehend seinen Dienstort (Arbeitsstätte), um an anderen Orten seine Arbeitsleistung zu erbringen, ist eine Reisebewegung während der Wochenend- und Feiertagsruhe zulässig, wenn diese zur Erreichung des Reiseziels notwendig oder im Interesse des Arbeitnehmers gelegen ist.

Schlagworte

Wochenendruhe

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2022

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR12113678

alte Dokumentnummer

N6199761566J

Stichworte