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§ 187 ArbVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.9.1996

Aufgaben des besonderen Verhandlungsgremiums

§ 187.

Das besondere Verhandlungsgremium hat die Aufgabe, mit der zentralen Leitung eine schriftliche Vereinbarung über die Errichtung eines Europäischen Betriebsrates oder über die Durchführungsmodalitäten eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer abzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12112302

alte Dokumentnummer

N6199658680J