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§ 15 ArbVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1987

Auflegung des Kollektivvertrages im Betrieb

§ 15.

Jeder kollektivvertragsangehörige Arbeitgeber hat den Kollektivvertrag binnen drei Tagen nach dem Tage der Kundmachung (§ 14 Abs. 3) im Betrieb in einem für alle Arbeitnehmer zugänglichen Raume aufzulegen und darauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12096983

alte Dokumentnummer

N6197422895L