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§ 32 Apothekerkammergesetz 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.2017

Wahlverfahren

§ 32.

(1) Das Kammeramt hat für jeden Wahlkreis und Wahlkörper eine Wählerliste anzulegen.

(2) Wahlvorschläge sind spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag bei der Hauptwahlkommission schriftlich und getrennt nach Wahlkörpern vorzulegen. Wahlvorschläge haben Wahlwerber in einer gemeinsamen Liste für den Kammervorstand und die Delegiertenversammlung zu enthalten; es müssen mindestens doppelt so viele Wahlwerber genannt werden, als Mandate im betreffenden Wahlkreis für die betreffenden Wahlkörper zu vergeben sind. Die Wahlvorschläge müssen von den Wahlwerbern unterfertigt sein.

(3) Die Wahl der Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahltag oder durch postalische Übersendung des den amtlichen Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts an die Kreiswahlkommission spätestens am Wahltag ausüben.

(4) Die Hauptwahlkommission hat in einem ersten Ermittlungsverfahren die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen im Kammervorstand entfallenden Mandate zu ermitteln, in einem zweiten Ermittlungsvorgang die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate in der Delegiertenversammlung. Auf jede wahlwerbende Gruppe entfallen so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Listensumme enthalten ist. Haben nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los. Die auf eine wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate sind den einzelnen Wahlwerbern nach der Reihenfolge der Nennung im Wahlvorschlag zuzuweisen. Die in einem Wahlvorschlag den gewählten Mandataren folgenden Wahlwerber sind in der im Wahlvorschlag angeführten Reihenfolge Ersatzdelegierte für den Fall, dass in der Delegiertenversammlung ein Mandat im selben Wahlvorschlag frei wird. Ein Verzicht eines Delegierten auf Aufrückung in den Kammervorstand sowie eines Ersatzmitgliedes auf Aufrückung in die Delegiertenversammlung ist möglich.

(5) Nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann die Wahl gemäß Art. 141 B-VG von jeder wahlwerbenden Gruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Z 13, BGBl. I Nr. 48/2017)

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2021

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40192357