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§ 12 Apothekerkammergesetz 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.2021

Kammervorstand

§ 12.

(1) Der Kammervorstand besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und jeweils 17 Mitgliedern aus der Abteilung der selbständigen Apotheker und der Abteilung der angestellten Apotheker.

(2) Dem Kammervorstand obliegt insbesondere

  1. 1. der Abschluss und die Lösung von Gesamtverträgen mit Sozialversicherungsträgern,
  2. 2. die Festsetzung der Höhe von Funktionsgebühren,
  3. 3. die Erlassung einer Dienstordnung,
  4. 4. die Bestellung des Kammeramtsdirektors und seines Stellvertreters,
  5. 5. die Antragstellung betreffend die Höhe der Kammerumlagen,
  6. 6. die Antragstellung hinsichtlich Voranschlag und Rechnungsabschluss an die Delegiertenversammlung,
  7. 7. die Einbringung von Anträgen und die Stellungnahme zu fristgerecht von den dazu berufenen Mitgliedern gestellten Anträgen für die Delegiertenversammlung,
  8. 8. die Bestellung von Berichterstattern für die Delegiertenversammlung,
  9. 9. die Einrichtung von ständigen Arbeitsgruppen und Fachausschüssen,
  10. 10. die Bestellung des Vorsitzenden des Disziplinarrates und des Disziplinaranwaltes,
  11. 11. die Bestellung des Vorsitzenden für die Aspirantenprüfungskommission,
  12. 12. die Vergabe von Standesauszeichnungen und
  13. 13. die Besorgung von Angelegenheiten, die durch Gesetz oder Verordnung ausdrücklich dem Kammervorstand übertragen wurden.

(3) Der Kammervorstand wird vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich einberufen. Weiters ist der Kammervorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Kammervorstandes dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt. Den Vorsitz führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung ein Vizepräsident.

(4) Der Kammervorstand ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und der Präsident oder ein Vizepräsident sowie mindestens die Hälfte der Mitglieder der beiden Abteilungsausschüsse persönlich oder virtuell anwesend oder vertreten, mindestens jedoch ein Drittel der Stimmberechtigten jeder Abteilung persönlich oder virtuell anwesend sind.

(5) Mitglieder können bei ihrer Verhinderung ein anderes Mitglied aus der Abteilung, der das verhinderte Mitglied als selbständiger oder angestellter Apotheker angehört, zur Vertretung bevollmächtigen. Einem Mitglied darf jeweils nur eine einzige Vollmacht erteilt werden.

(6) Der Kammervorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, in den Angelegenheiten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 jedoch mit Zweidrittelmehrheit. Der Präsident stimmt nicht mit.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2021

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40235270