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§ 8a ApoG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.2024

Zustellung von Arzneimitteln

§ 8a.

(1) In begründeten Einzelfällen dürfen öffentliche Apotheken in ihrem jeweiligen Versorgungsgebiet dringend benötigte Arzneimittel an Patienten zustellen oder die Zustellung veranlassen, wenn ein zeitlicher Aufschub der Behandlung einen erheblichen gesundheitlichen Nachteil des Patienten befürchten lässt und die Beschaffung der Arzneimittel aus einer öffentlichen Apotheke nicht mehr rechtzeitig möglich ist.

(2) Öffentliche Apotheken dürfen Arzneimittel in bedarfsgerechtem Umfang an immobile Bewohner von Alten- oder Pflegeheimen oder sonstiger Betreuungseinrichtungen zustellen oder die Zustellung veranlassen, wenn eine Beratung vor Ort sichergestellt wird. Dringend benötigte Arzneimittel müssen während der Öffnungszeiten innerhalb einer Stunde dem Bewohner übergeben werden können.

(3) Sofern dies aus Gründen der Arzneimittelsicherheit erforderlich ist, hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an die Zustellung zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40260750