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§ 40 Apothekengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.1.1907

§ 40.

Zurücknahme der Bewilligung.

Wenn die Anstalt, die Krankenkassa oder der Krankenkassenverband die erhaltene Bewilligung zum Betriebe einer Anstaltsapotheke mißbraucht, so ist dieselbe von der Behörde zurückzunehmen.

Die Bewilligung kann ferner zurückgenommen werden, wenn einer der im § 19, Z 1 und 2, erwähnten Fälle eintritt.